Satzung des Spielplatz-Fördervereins Ammerbuch-Entringen e.V.

§1 Name – Rechtsform – Sitz – Geschäftsjahr

1 Der im Jahr 1999 gegründete Verein trägt den Namen „Spielplatz-Förderverein Ammerbuch-Entringen“

2 Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“

3 Sitz des Vereins ist Ammerbuch.

4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§2 Zweck – Zweckverwirklichung – Steuerbegünstigung

1 Vereinszweck ist die Förderung der Jugendpflege. Sie geschieht durch die Förderung, Pflege und Erhaltung des mit erheblicher Bürgerbeteiligung erstellten Spielplatzes am Kundensteigle in Ammerbuch-Entringen.

2 Der Vereinszweck wird vewirklicht dadurch, daß die Gemeinde Ammerbuch -als Eigentümerin des Spielplatzes- bei der Erhaltung desselben durch den Verein nach Kräften unterstützt wird, z. B. durch Arbeitskraft, Geld oder Sachmittel. Die Mitgliederversammlung kann die Tätigkeiten auch auf andere derartige Einrichtungen ausdehnen.

3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (SS 51 bis 68 AO).

4 Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Organisation – Gliederung – Aufbau

1 Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

2 Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Im Verein können natürliche und juristische Personen Mitglied werden.

2 Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung.

3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

4 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1 Austritt, der dem Vorstand schriftlich auf Schluß eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres, zu erklären ist.

2 Ausschluß, welcher durch den Vorstand beschlossen werden kann, wenn das Mitglied  a) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder  b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt.

3 den Tod.

§6 Mittel des Vereins

1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht

a) durch Beiträge der Mitglieder

b) durch Überschüsse aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins,

c) durch sonstige Zuwendungen an den Verein.

5 Die Höhe des ordentlichen Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Antrag kann der Vorstand -zum Beipiel Schülern und Auszubildenen- den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

§7 Organe des Vereins

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch den aus einer ungeraden Anzahl, mindestens aber aus 5 Personen sich zusammensetzenden Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand

1 Der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2 Das Vorstandsgremium kann bei Bedarf durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung um weitere Vereinsmitglieder erweitert werden. Bei Zuwahl durch den Vorstand ist diese bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung bindend.

3 Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß der Verein im Sinne der Satzung geführt wird.

Dem Vorstand untersteht insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im übrigen veranlaßt er alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind.

4 Bei Abstimmungen gilt die einfache Stimmenmehrheit.

5 Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein und sind Vorstand im Sinne des S 26 BGB. Jeder kann den Verein auch alleine vertreten.

6 Der 1. Vorsitzende hat die Vereinsgeschäfte zu führen, Sitzungen einzuberufen und dafür Sorge zu tragen, daß die gefaßten Beschlüsse vollzogen werden.

7 Dem 1. Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

8 Der Schriftführer verfaßt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der

Vorstandssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Das Protokoll hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten.

9 Der Kassierer hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallende Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluß des Geschäftsjahres vorzunehmen.

§9 Die Mitgliederversammlung

1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Laufe der ersten vier Monate eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden durch öffentliche Einladung mit Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ammerbuch. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Der Beschluß einer Satzungsänderung erfordert die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Wahlen sind geheim. Sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch per Akklamation erfolgen. Bei Stimmengleichheit muß ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.

2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Beschluß der Tagesordnung,

b) die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) Beschlußfassung über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,

e) die Neuwahlen der Vorstandsmitglieder,

f) die Bestellung von Kassenprüfern,

g) die Festsetzung des jährlichen Vereinsbeitrages,

h) das Beschließen einer Satzungsänderung sowie

i) Beschluß über alle Fragen, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

3 Eine außerordentliche Mitliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn der Vorstand dies beschließt oder

b) wenn mindestens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den 1. Vorsitzenden zu richten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende innerhalb von 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.

4 Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Schriftführer schriftlich vorzulegen.


§10 Auflösung des Vereins – Wegfall der Steuerbegünstigung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.

2 Zu diesem Beschluß ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist dies nicht zu erreichen, so ist eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen können.

3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Ammerbuch zu übertragen. Die Gemeinde Ammerbuch hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im Gebiet des Vereins zu verwenden.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Gründungsversammlung in Kraft.

Ammerbuch, den 29. Januar 1999/15. Mai 1999